ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FOLIENTECHNIK MIKE NIELEBOCK
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Einzelunternehmung Folientechnik M. Nielebock, H.-Drechsler-Straße 1a, 07548 Gera geschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut explizit vereinbart werden. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 I BGB und regeln das Vertragsverhältnis zum Kunden betreffend die Herstellung und Lieferung von (Licht-) Werbeanlagen, -textilen & -artikel, Beschriftungen, Klimafolien sowie die Beratung in Sachen Design & Layout („Vertragsobjekt“).
2) Vorbehaltlich vertraglicher Abreden gelten diese AGB ausschließlich; von ihnen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich bestätigt. Dies gilt insbesondere, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos ausführen oder auf Schreiben des
Kunden, das diese enthält, erwidern.
3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Gleiches gilt für Angaben zum Leistungsobjekt (z.B. Belastbarkeit, Toleranzen, Gewichte, Maße und technische Daten), Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sowie sonstige Erklärungen; diese sind nur verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist oder deren Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
4) Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Der Kunde ist an die uns erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden. Er kann uns jedoch frühestens 10 Tage nach seinem Auftrag eine schriftlich angemessene Nachfrist von 10 Tagen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftrag als von uns abgelehnt gilt.
5) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Abreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde an uns oder einen in die Lieferung/Leistung eingeschalteten Dritten richtet. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen ist unser Personal mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.
6) Für die Richtigkeit der vom Kunden oder dessen Beauftragten uns ausgehändigten Pläne und Maßzeichnungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wir sind zu einer Besichtigung von Örtlichkeiten oder Aufmaßen nur dann verpflichtet, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde.
7) Änderungen oder Erweiterungen, die sich nachträglich als technisch notwendig erweisen, durch behördliche Auflagen erforderlich oder vom Kunden gewünscht sind, werden erst ausgeführt, nachdem der Kunde darüber informiert und ihm ein Nachtragsangebot mitgeteilt wurde sowie uns dessen Einwilligung zur Durchführung vorliegt, es sei denn, die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten überschreiten nicht die 10%-Marke.
§ 2 Eigentums- und Urheberrechte
1) An allen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen) und Gegenständen (un-/)körperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Ihre Bereitstellung stellt keine Gewährung oder Bewilligung von Lizenzrechten dar – weder ausdrücklich noch konkludent.
2) Der Kunde darf die ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat es zu unterlassen, (nicht-/) technische Entwicklungen vorzunehmen, die auf den Gegenständen oder Unterlagen aufbauen, und insoweit eigene Schutzrechte anzumelden.
3) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich die ihm überlassenen Gegenstände und/oder Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien davon zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen mit uns nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten übersandt werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen/ Leistungen übertragen haben.
§ 3 Preise und Zahlungen
1) Soweit nicht anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Entsorgung, Zölle und Gebühren bei Exporten sowie anderer öffentlicher Gebühren/Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung.
2) Mehr- oder Sonderleistungen, die den Vertragsgegenstand erweitern oder ändern, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere, bei Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, der Nichtbeachtung unserer Hinweise/Anleitungen zum ordnungsgemäßen Betrieb oder auf anderen von uns nicht zu vertretenen Einwirkungen auf den Vertragsgegenstand beruhen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die notwendig werden, weil es der Kunde unterlassen hat, uns aufgetretene Schäden und Störungen unverzüglich mitzuteilen.
3) Alle Zahlungen des Kunden sind auf das Äußerte zu beschleunigen. Soweit nicht anderes vereinbart, hat der Kunde Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
a) 10% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden für die bis dato für den Kunden erbrachten Planungs- und Projektierungsleistungen;
b) 30% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung der Hauptteile des Vertragsgegenstands;
c) 30% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ausführung der Montage des Vertragsgegenstands;
d) Restbetrag innerhalb eines Monats nach Abnahme i.S.d. § 5 und Rechnungsstellung durch uns.
4) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach § 288 II BGB zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 (vier) Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 (vier) Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
§ 4 Erfüllungsort und Leistungszeiten
1) Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort im Falle einer Lieferung unser Geschäftssitz; schulden wir auch Montageleistungen, ist es der Ort, an dem diese zu erfolgen haben. Wir sind nur zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung oder Leistung der restlichen Teile sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
2) Eine auf Wunsch des Kunden durchgeführte Versendung des Vertragsobjekts erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr auf den Kunden am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3) Bei Montageleistungen werden wir mit dem Kunden den Termin und die zeitliche Dauer derselben abstimmen. Wir sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden fachlich qualifizierte Dritte zur Leistungserfüllung hinzuzuziehen.
4) Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden an uns zu liefernden für die Vertragsdurchführung erforderlichen Gegenstände, Unterlagen (z.B. (Bau-)Genehmigungen) und Informationen, einschließlich die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten voraus. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Annahmeverzug des Kunden oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungsausführung erfolgt ist, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern dadurch die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt ist.
6) Sollte eine vereinbarte Terminwahrnehmung auf Seiten des Kunden unmöglich werden, hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig, wenn wir unser Personal zur vorgesehenen Zeit nicht anderweitig einsetzen konnten.
7) Wir haben Anspruch auf Nachfristsetzung bei Hindernissen vorübergehender Dauer, welche die Vertragserfüllung nachweislich erheblich beeinflussen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse oder solche i.S.d. § 7 verursacht worden sind. Dann verlängern sich vereinbarte Fristen oder verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Gefahrübergang und Abnahme
1) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Andernfalls geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (relevant ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
2) Im Falle der Abnahme werden wir den Kunden unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung und nach einer vereinbarten Erprobung derselben davon unterrichten und ihn zur Abnahme auffordern. Nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung gilt diese als abgenommen, wenn
a) sich die Abnahme desselben ohne unser Verschulden verzögert, und 12 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
b) sich die Abnahme derselben ohne unser Verschulden verzögert, und der Kunde mit seiner Nutzung bereits durch Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall 6 Werktage seit Mitteilung der Fertigstellung vergangen sind;
c) der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung ohne Abnahme die Aushändigung der vereinbarten Leistung explizit wünscht und diese damit als vertragsgemäß anerkennt;
d) der Kunde die Abnahme aus einem anderen Grund unterlassen hat, als wegen eines Mangels, der den Gebrauch des Vertragsgegenstands zumindest wesentlich beeinträchtigt.
3) Abnahmeverweigerungen, Widersprüche oder Vorbehalte gegen die Abnahme sind unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels an uns zu richten.
4) Nach Durchführung unserer Leistungen erhält der Kunde eine entsprechende Leistungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung, aus der sich Leitungsinhalte, Arbeitszeit, Reisezeit, unverschuldete Wartezeit, Vorbereitungs- und Abwicklungszeit, Beanstandungen des Kunden, ergeben. Eine Ausfertigung ist vom Kunden zu unterzeichnen und unserem Personal zu übergeben.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1) Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen hat uns der Kunde rechtzeitig und auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere
a) die Veranlassung aller zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungsausführung notwendigen Maßnahmen;
b) die Gewährung des Zutritts zum Leistungsobjekt für unser Personal auf dem Grundstück seines Unternehmens;
c) die Bereitstellung der vertraglich erforderlichen Hilfsmittel und -stoffe nebst ihrer Anschlüsse, wie z.B. Strom, Wasser, Sauerstoff etc.;
d) die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, wie z.B. Kranlagen, Hebezeuge, etc. einschließlich der Erfüllung der dafür notwendigen behördlichen Auflagen;
e) die Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners, der uns für die Dauer der Leistungen zur Verfügung steht sowie am Probebetrieb des Leistungsobjekts mitwirkt;
f) die Gewährung des Zutritts unseres Personals in geeignete verschließ- und beheizbare Räume, nebst Beleuchtungs- und sanitärer Einrichtungen, für Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts;
g) die Gewährung des Zutritts in geeignete trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zum Zwecke der Aufbewahrung unserer Materialien und Werkzeuge;
h) die Abstellung geeigneter Personen zur hilfsweisen Unterstützung, die unseren Anordnungen Folge zu leisten haben.
2) Darüber hinaus hat uns der Kunde rechtzeitig zu informieren über
a) bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren, soweit diese bei der Ausführung der Leistung für unser Personal von Bedeutung sind/sein können;
b) ihm bekannt gewordene Störungen, Schäden oder sonstige Veränderungen am Leistungsobjekt nebst genauer Beschreibung derselben;
c) beabsichtigte Erweiterungen und Teilerneuerungen des Leistungsobjekts, nebst bauliche Veränderungen, die dessen Funktion beeinträchtigen oder verändern könnten;
d) die Eigenschaft des Kunden als Erbringer von Bau- und Werkleistungen i.S.d. § 13b I, S.1, Nr.4 UStG, soweit das Leistungsobjekt die Erbringung solcher Bau- und Werkleistungen umfasst;
e) sonstige das Leistungsobjekt betreffende zur Vertragsausführung relevante Aspekte.
3) Die Mitwirkungspflichten sind so rechtzeitig durchzuführen, dass wir sofort nach Ankunft mit der Ausführung der Leistungen beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen können. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die ihm obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
4) Der Kunde hat eine von ihm beauftragte Person in die Bedienung des Liefer- und Leistungsobjekts einzuweisen und notwendige Kontrollen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die nach Gesetz, technischer Regelwerke oder aufgrund technischer Dokumentationen vorgeschrieben sind.
§ 7 Gewährleistung und Verjährung
1) Die Lieferung oder Leistung ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt vom Kunden als genehmigt, wenn uns nicht eine Rüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung in Schrift- oder Textform zugegangen ist.
2) Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Hierzu liefern wir neu oder bessern alle Leistungen nach, die sich durch einen vor/bei Gefahrenübergang ereigneten Umstand nachweisbar als mangelhaft herausstellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung, die Kosten des Ersatzstücks sowie dessen Versandkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Lieferobjekt nach einem anderen Ort verbracht wurde, als dem Erfüllungsort.
3) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die ohne unser Verschulden aus den folgenden Gründen entstanden sind:
a) bei natürlicher Abnutzung wartungsbedürftiger Bauteile des Leistungsobjekts; auf solche Bauteile wird der Kunde durch Wartungsempfehlungen hingewiesen;
b) bei höherer Gewalt, insbesondere Blitzschlag, Sturm- und Wasserschäden und sonstigen schadensrelevanten umweltbedingten Einflüssen;
c) bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Wartung des Vertragsobjekts nach unserer Wartungsempfehlungen;
d) bei fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung, Bedienung, oder Reparatur des Vertragsobjekts durch den Kunden oder Dritte;
e) bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektrischer Teile durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, (elektro-) chemische, elektrische oder atmosphärische Einflüsse; insbesondere mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, etc;
f) bei einer mit dem Kunden vereinbarten Lieferung gebrauchter Sachen.
4) Bei unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vom Kunden veranlasster Änderungen oder Reparaturen am Vertragsobjekt, insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Austausch- /Verbrauchsmaterialien, hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen, wenn diese dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5) Um die uns notwendig erscheinende Nacherfüllung vornehmen zu können, hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung und Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen die Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
6) Der Kunde hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (und im Falle der Nachbesserung nach erfolglosen zweiten Versuch derselben) fruchtlos verstrichen ist. Im Falle von (Bau- )Werkleistungen oder bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann er Schadensersatz verlangen.
7) Mängelansprüche für nicht bauwerksbezogene Lieferungen/Leistungen verjähren in 1 Jahr beginnend mit der Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Leistung. Davon unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) – diese beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der Sache. Von der Verkürzung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, insbesondere wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Verletzung sog. Kardinalspflichten. Diese verjähren nach den gesetzlichen Regeln; gleiches gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Garantiehaftung und nach dem Produkthaftungsgesetz.
8) Verzögert sich die Abnahme des Vertragsgegenstandes bei nicht bauwerksbezogenen Lieferungen oder Leistungen um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch ein nicht von uns zu vertretendes Verhalten, so verkürzt sich die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Verzögerung.
§ 8 Haftung auf Schadenersatz
1) Unsere Haftung auf Schäden oder Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei fahrlässiger Verletzung sog. Kardinal oder vertragswesentlichen Pflichten, also solcher, ohne deren Erreichung der Vertragszweck gefährdet ist. Gleichsam haften wir für garantierte oder arglistig verschwiegene Beschaffenheitsmerkmale, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
2) Soweit wir wegen einer fahrlässigen Verletzung sog. Kardinal-/vertragswesentlichen Pflichten dem Grunde nach haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und jene, die Folge von Mängeln des Vertragsobjekts sind, sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung desselben typischerweise zu erwarten sind. Die vorbeschriebene Begrenzung gilt nicht im Falle einer von uns übernommenen Garantie für den Nichteintritt solcher Schäden.
3) Wir haften nicht
a) bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen/Leistungen, soweit diese von uns nicht zu vertreten sind und durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. bei aus unserer Sicht notwendiger zusätzlicher Arbeiten; bei Hindernissen, für die der Kunde ursächlich ist; bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung; bei Schwierigkeiten in der Beschaffung von Material, Energie, notwendiger behördlicher Genehmigungen; rechtmäßige Aussperrungen; Transportverzögerungen; Streiks; Betriebsstörungen aller Art oder Mangel an Arbeitskräften). Sofern solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und Hindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
b) bei fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, soweit uns der Abschluss einer Haftpflichtversicherung weder möglich noch zumutbar war;
c) für Schäden, die aus Lieferungen/Leistungen resultieren, die auf den vom Kunden geprüften Vorlagen beruhen (z.B. Zeichnungen, Konstruktionspläne) und als Fertigungsgrundlage freigegeben wurden.Gleiches gilt bei Erbringung von Werkleistungen nach den Vorgaben des Kunden, wodurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir werden den Kunden, soweit dies für uns erkennbar ist, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinweisen; eine Prüfungspflicht unsererseits im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht nicht;
d) soweit wir technische Auskünfte erteilt haben oder beratend tätig wurden und diese Leistung unentgeltlich erfolgte und nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehörte;
e) für die Folgen von Beanstandungen des Kunden, für die wir nach § 7 keine Gewähr übernehmen.
4) Vorstehende Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1) Soweit die anlässlich der Reparatur des Leistungsobjekts eingefügten Bauteile oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile desselben werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich all unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor.
2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und erklären wir aus diesem Grunde den Rücktritt vom Vertrag, haben wir Anspruch auf Herausgabe des Leistungsobjekts zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile. Erfolgt die Montage des Leistungsobjekts beim Kunden, so hat er uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau der eingebauten Teile beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
3) Aufgrund unserer Forderung gegenüber dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsobjekt des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch geltend gemacht werden wegen bestehender Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen, soweit diese mit dem Leistungsobjekt im Zusammenhang stehen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Leistungsobjekt pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten nötig sind, hat diese der Kunde auf seine Kosten durchzuführen.
§ 10 Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
1) Soweit keine gesetzliche Ausnahme für das Vertragsobjekt für dessen Rücknahme und Entsorgung besteht, obliegt dem Kunden im Zeitpunkt des Nutzungsendes die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rücknahme und Entsorgung. Maßgebend dafür sind die Regeln im ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten). Zu diesem Zweck stellt uns der Kunde schon jetzt von den Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
2) Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die das Vertragsobjekt übertragen werden soll, vertraglich zu verpflichten, dieses nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Für den Fall einer erneuten Übertragung hat der Kunde gewerblichen Dritten zudem eine dem Satz 1 dieser Regelung entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen; unterlässt er dies, bleibt er weiterhin verpflichtet, das Vertragsobjekt nach Nutzungsende auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
3) Unser Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Liefer- und Leistungsobjekts. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Beendigung der Nutzung der Ware.
4) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend soweit Vorschriften am Nutzungsort des Liefer- und Leistungsobjekts gelten, deren Inhalte denen des ElektroG entsprechen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1) Wir werden die Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir behalten uns die Klageerhebung am Sitz des Kunden vor.
3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Wir werden die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige ersetzen, die dieser nahe kommt.